Ratgeber

Wildursprungsschein richtig vorbereiten

Fachlich geprüft von Jörg KochFachliche Leitung mit langjähriger Jagd-, Forst- und Ausbildungspraxis

Kurzantwort: Der Wildursprungsschein schafft Rückverfolgbarkeit zwischen Erlegung, Untersuchung und weiterer Abgabe. Pflichtfelder und lokaler Ablauf richten sich nach amtlichem Muster und Veterinärbehörde.

Angaben unmittelbar nach der Jagd vollständig erfassen

  1. Amtliches Formular der zuständigen Behörde verwenden.
  2. Erlegungsdaten, Kennzeichnung und Probenbezug eindeutig halten.
  3. Kopien und Untersuchungsergebnisse geordnet aufbewahren.

Rückverfolgbarkeit statt bloßes Formular

Die Erklärung der kundigen Person verbindet Wildkörper, Erlegungsdaten und Ergebnis der ersten Untersuchung. Nach EU-Recht müssen bei unauffälligem Befund unter anderem Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie eine eindeutige Identifikation nachvollziehbar sein.

Welche Beobachtungen vor dem Erlegen zählen

Die untersuchende Person benötigt Informationen über auffälliges Verhalten vor dem Erlegen und einen möglichen Verdacht auf Umweltkontamination. Diese Angaben dürfen nicht erst aus dem Zustand des Wildkörpers geraten werden; die Jagdbeteiligten müssen sie verlässlich weitergeben.

Fehler, die die Kette unterbrechen

  • Nummer am Wildkörper stimmt nicht mit der Erklärung überein
  • Erlegungsort oder -zeit fehlen
  • Untersuchende Person ist nicht eindeutig erkennbar
  • auffällige Merkmale werden trotz Befund als „unauffällig“ bescheinigt
  • mehrere Wildkörper werden ohne eindeutige Einzelidentifikation zusammengefasst

Weiterführende Ratgeber

Häufige Fragen

Kann eine Erklärung mehrere Wildkörper umfassen?

Unter den EU-rechtlichen Voraussetzungen ja, wenn jeder Tierkörper eindeutig gekennzeichnet und in der Erklärung identifiziert ist und der gemeinsame Transportweg passt.

Muss die Erklärung am Wildkörper befestigt sein?

Nicht in jeder zulässigen Konstellation; eindeutige Zuordnung und die Anforderungen des Vermarktungswegs müssen erfüllt sein.

Was passiert bei auffälligen Merkmalen?

Dann darf nicht einfach eine unauffällige Erklärung ausgestellt werden; vorgeschriebene Meldung und Untersuchung sind einzuleiten.

Quellen und Prüfhinweis

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Stand 2026-08-20. Prüfe bei Einzelfällen zusätzlich die aktuelle Fassung und die Vorgaben der zuständigen Stelle.