Angaben unmittelbar nach der Jagd vollständig erfassen
- Amtliches Formular der zuständigen Behörde verwenden.
- Erlegungsdaten, Kennzeichnung und Probenbezug eindeutig halten.
- Kopien und Untersuchungsergebnisse geordnet aufbewahren.
Rückverfolgbarkeit statt bloßes Formular
Die Erklärung der kundigen Person verbindet Wildkörper, Erlegungsdaten und Ergebnis der ersten Untersuchung. Nach EU-Recht müssen bei unauffälligem Befund unter anderem Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie eine eindeutige Identifikation nachvollziehbar sein.
Welche Beobachtungen vor dem Erlegen zählen
Die untersuchende Person benötigt Informationen über auffälliges Verhalten vor dem Erlegen und einen möglichen Verdacht auf Umweltkontamination. Diese Angaben dürfen nicht erst aus dem Zustand des Wildkörpers geraten werden; die Jagdbeteiligten müssen sie verlässlich weitergeben.
Fehler, die die Kette unterbrechen
- Nummer am Wildkörper stimmt nicht mit der Erklärung überein
- Erlegungsort oder -zeit fehlen
- Untersuchende Person ist nicht eindeutig erkennbar
- auffällige Merkmale werden trotz Befund als „unauffällig“ bescheinigt
- mehrere Wildkörper werden ohne eindeutige Einzelidentifikation zusammengefasst