Ratgeber

Wildbret direkt vermarkten: Pflichten und Unterlagen

Fachlich geprüft von Jörg KochFachliche Leitung mit langjähriger Jagd-, Forst- und Ausbildungspraxis

Kurzantwort: Direktvermarktung ist kein einzelner Erlaubnisschritt. Menge, Abnehmer, Verarbeitungsgrad, Untersuchung, Kühlung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit bestimmen die Anforderungen.

Vermarktungsweg vor der ersten Abgabe festlegen

  1. Vermarktungsweg vorab exakt beschreiben.
  2. Registrierung und Räume mit Veterinäramt klären.
  3. Temperatur, Untersuchung und Abgabe lückenlos dokumentieren.

Eigenverbrauch, direkte Abgabe und Handel unterscheiden

Welche Hygiene-, Registrierungs- und Untersuchungsanforderungen gelten, hängt davon ab, ob Wild nur privat verwendet, in kleinen Mengen direkt abgegeben oder an einen Wildbearbeitungsbetrieb geliefert wird. Eine Schulungsbescheinigung ersetzt keine lebensmittelrechtliche Registrierung.

Unterlagen für nachvollziehbare Abgabe

  • eindeutige Herkunft und Identifikation des Wildkörpers
  • Erlegungsdatum, -zeit und -ort
  • Erklärung beziehungsweise Befund der kundigen Person
  • Temperatur- und Transportdokumentation nach Prozess
  • Abnehmer und Menge für Rückverfolgbarkeit
  • betriebliche Reinigungs- und Hygieneregeln

Verkauf über digitale Kanäle ändert die Pflichten nicht

Ob die Bestellung telefonisch, über Social Media oder einen Onlineshop eingeht, ändert nichts an Hygiene, Kennzeichnung, Kühlkette und Zuständigkeit. Vor Werbung mit Versand muss ein geeigneter temperaturgeführter Prozess nachweisbar sein.

Weiterführende Ratgeber

Häufige Fragen

Darf jeder Jäger Wildbret verkaufen?

Nur im Rahmen der einschlägigen lebensmittel- und jagdrechtlichen Voraussetzungen sowie des konkreten Vermarktungswegs.

Reicht die Bescheinigung der kundigen Person als Gewerbeanmeldung?

Nein. Fachkundenachweis, Lebensmittelregistrierung und gegebenenfalls Gewerbe- oder Steuerpflichten sind getrennte Themen.

Brauche ich für Direktvermarktung Rückverfolgbarkeit?

Ja. Herkunft, Abgabe und relevante Befunde müssen nachvollziehbar sein.

Quellen und Prüfhinweis

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Stand 2026-08-20. Prüfe bei Einzelfällen zusätzlich die aktuelle Fassung und die Vorgaben der zuständigen Stelle.