Ratgeber

Reicht die Jägerprüfung als Nachweis der kundigen Person?

Fachlich geprüft von Jörg KochFachliche Leitung mit langjähriger Jagd-, Forst- und Ausbildungspraxis

Kurzantwort: Nach § 4 Tier-LMHV wird bei bestandener Jägerprüfung nach dem 1. Februar 1987 grundsätzlich vermutet, dass die nötige Schulung für bestimmte Abgaben kleiner Mengen vorliegt. Für den konkreten Vermarktungsweg und behördlichen Nachweis bleibt die zuständige Behörde maßgeblich.

Vorhandene Jagdqualifikation gegen den Vermarktungsweg prüfen

  1. Datum und Inhalte der Jägerprüfung dokumentieren.
  2. Geplanten Vermarktungsweg mit dem Veterinäramt abgleichen.
  3. Zusatzschulung nutzen, wenn Wissen aktualisiert oder ausdrücklich verlangt wird.

EU-Recht verlangt ausreichende Kenntnisse

Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verlangt für Personen, die Wild zur Abgabe als Lebensmittel jagen, ausreichende Kenntnisse zu Wildpathologie sowie Erzeugung und Behandlung von Wild und Wildbret. Die Schulung muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfolgen.

Jägerprüfung ist nicht überall automatisch derselbe Nachweis

Ob eine konkrete Jägerprüfung diese Kenntnisse vollständig abdeckt und als Nachweis anerkannt wird, hängt von Prüfungsinhalt, Zeitpunkt und nationaler beziehungsweise landesrechtlicher Umsetzung ab. Deshalb sollte die vorhandene Bescheinigung vor einer zusätzlichen Schulung der zuständigen Behörde oder anerkannten Stelle vorgelegt werden.

Drei Dokumente vergleichen

  • Prüfungszeugnis und damaliger Lehrplan
  • Anforderungen an die kundige Person im aktuellen Vermarktungsweg
  • schriftliche Anerkennung oder ergänzender Schulungsnachweis

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Häufige Fragen

Bin ich mit Jagdschein automatisch kundige Person?

Nicht pauschal für jeden Jahrgang und jede Zuständigkeit. Prüfungsinhalte und behördliche Anerkennung müssen passen.

Wer entscheidet über die Anerkennung?

Die zuständige Behörde beziehungsweise die nach Landesrecht verantwortliche Stelle, nicht der private Kursanbieter.

Brauche ich eine Auffrischung?

EU-Recht nennt hier keinen pauschalen Jahresrhythmus; Änderungen, Landesvorgaben und tatsächliche Kompetenz sind zu berücksichtigen.

Quellen und Prüfhinweis

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Stand 2026-08-20. Prüfe bei Einzelfällen zusätzlich die aktuelle Fassung und die Vorgaben der zuständigen Stelle.